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Sie erreichen uns
EGV Paderborn
Bereich Schule/Hochschule
Am Stadelhof 10-14
33098 Paderborn
Tel.: 0 52 51/ 125-1343
E-Mail: lehrerfortbildung@erzbistum-paderborn.de
Teilnahme an kirchlichen Lehrerfortbildungen - auch während der Unterrichtszeit
Aufgrund der bei uns eingegangenen Anfragen weisen wir darauf hin, dass die bisherigen Regelungen für die Teilnahme an Fortbildungen auch weiterhin gelten. Ein neuer Erlass liegt derzeit nicht vor.
Weiterhin gilt unverändert die "Vereinbarung über kirchliche Lehrerfortbildung mit den (Erz-)Bistümern vom 4. März 1985 (BASS 20-53 Nr. 5)". Diese Vereinbarung sichert den (Erz-)Bistümern nach § 1, Abs. 4 zu, Fortbildungsveranstaltungen für alle Fächer (außer Evangelische Religionslehre und Sport) bis zu einer Höhe von 20.000 Teilnehmertagen während der Unterrichtszeit durchführen zu dürfen. Kirchliche Lehrerfortbildung fällt nicht unter die "Angebote weiterer Träger", wie der RdErl des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 19.07.1996 ausdrücklich feststellt (BASS 20-23 Nr. 3).
Veranstaltungskosten - Kursgebühren
Um das bewährte Angebot von Fortbildungsveranstaltungen aufrechtzuerhalten, sind wir gezwungen, Kursgebühren für die ganz- und mehrtägigen Veranstaltungen zu erheben. Sofern eine Kursgebühr im Kalender nicht ausgewiesen ist, ist die Teilnahme kostenlos. In diesen Fällen werden die Kosten von der Hauptabteilung Schule und Erziehung im Erzbischöflichen Generalvikariat oder vom Institut für Lehrerfortbildung in Mülheim übernommen. Kursgebühr und Fahrtkosten können im Rahmen der Lohn- und Einkommensteuer steuermindernd geltend gemacht werden. Es wird empfohlen, die Teilnahmebescheinigung (gegebenenfalls zusammen mit dem Kursprogramm) beim Finanzamt vorzulegen.
Fahrtkosten
Sie werden Verständnis dafür haben, wenn - mit Rücksicht auf die Haushaltslage und in Absprache mit den fünf nordrhein-westfälischen Diözesen und dem Institut für Lehrerfortbildung Mülheim - keine Fahrtkosten erstattet werden. Bei allen mehrtägigen Veranstaltungen (Jahrestagungen, Wochenkursen, Meditationswochenenden usw.) wollen wir uns Mühe geben, nach Ihrer rechtzeitigen Anmeldung eine Teilnehmerliste zu verschicken, damit Sie Mitfahrgelegenheiten organisieren können. Auch bei Nachmittagsveranstaltungen hat es sich erfreulicherweise eingespielt, Fahrgemeinschaften zu bilden, um für den Einzelnen die Kosten zu verringern.
Anmeldung
Wir weisen darauf hin, dass eine schriftliche Bestätigung nur bei mehrtägigen Veranstaltungen erfolgt, nicht bei Ganztags- und Nachmittagsveranstaltungen. Bei jeder Anmeldung bitten wir um Angabe Ihrer vollständigen Anschrift (einschließlich Telefonnummer und evtl. E-Mail-Adresse).
Hinweis
Bei mehrtägigen Veranstaltungen erstellen wir in der Regel eine Teilnehmerliste. Ihre Adresse und Telefonnummer möchten wir in diese Liste aufnehmen und sie vorab an die Tagungsteilnehmer/innen verschicken. Sollten Sie damit nicht einverstanden sein, bitten wir um Mitteilung.
Beurlaubung
Für die Teilnahme an ganz- und mehrtägigen Veranstaltungen wird im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten Beurlaubung gewährt. Anträge auf Genehmigung von Sonderurlaub sind formlos auf dem Dienstweg an die Schulaufsichtsbehörde zu richten. Die Beurlaubung sollte so frühzeitig wie möglich unter Hinweis auf die nachstehend gedruckten Erlasse beantragt werden.
Auszug aus der Bekanntmachung des Kultusministers Nordrhein-Westfalen vom 4. März 1985, Az.: IV B 2-08-40 Nr. 519/85, GABl. NW. 4/1985, S. 205f. BASS 20-53 Nr. 5
Kirchliche Lehrerfort- und -weiterbildung:
Vereinbarung zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und den nordrhein-westfälischen (Erz-)Bistümern vom 22. Januar 1985. Zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Ministerpräsidentin, und dem Erzbistum Köln, dem Erzbistum Paderborn, dem Bistum Aachen, dem Bistum Essen und dem Bistum Münster, vertreten durch die Bischöfe, wird zur Durchführung des Artikels VIII des Vertrages zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Heiligen Stuhl vom 26. März 1984 folgende Vereinbarung abgeschlossen:
§ 1
(1) Das Land fördert die Lehrerfortbildung der (Erz-)Bistümer in Nordrhein-Westfalen für alle in den Stundentafeln ausgewiesenen Fächer - ausgenommen Evangelische Religionslehre und Sport - sowie die Lehrerweiterbildung zum Erwerb der Fakultas in Katholischer Religionslehre.
(2) Die (Erz-)Bistümer betreiben Lehrerfort- und -weiterbildung durch die Gemeinnützige Gesellschaft zur Förderung von Wissenschaft und Bildung F. W. B. GmbH (Institut für Lehrerfortbildung Mülheim) und durch diözesane Einrichtungen.
(3) Veranstaltungen der Lehrerfort- und -weiterbildung können halb-, ein-, mehrtägig oder mehrwöchig sein.
(4) Die (Erz-)Bistümer werden sich bemühen, das Angebot so zu gestalten, dass im Jahr allenfalls bis zu 20.000 Teilnehmertage in die Unterrichtszeit fallen.
§ 2
Die Teilnahme an kirchlichen Veranstaltungen der Lehrerfort- und -weiterbildung ist für die Lehrer freiwillig. Sie können damit ihre dienstrechtliche Verpflichtung zur Fortbildung erfüllen.
§ 3
(1) Den Lehrern wird die Teilnahme durch die Gewährung von Sonderurlaub nach der Verordnung über den Sonderurlaub der Beamten und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung ermöglicht.
(2) Die Entscheidung über die Beurlaubung zur Teilnahme an den kirchlichen Veranstaltungen ist nach den gleichen Maßstäben zu treffen, nach denen die Entscheidung über die Teilnahme an den Veranstaltungen staatlicher Träger erfolgt.
(3) Für den Erwerb einer Fakultas im Fach Katholische Religionslehre kann Sonderurlaub unter Belassung der Dienstbezüge bis zu vier Wochen im Urlaubsjahr erteilt werden.
§ 4
(1) Für die Gewährung von Dienstunfallschutz an beamtete Lehrkräfte ist § 31 Abs. 1 Nr. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes maßgebend. Im Übrigen richtet sich der Unfallschutz nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung.
(2) Bei Anwendung des § 31 Abs. 1 Nr. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes ist zu prüfen, ob die besuchte Fortbildungsveranstaltung im Zusammenhang mit den eigentlichen Dienstaufgaben steht.Rd. Erl. des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 19.7.1996 (GABl. NW I S. 155), geändert durch Rd. Erl. vom 24.9.1996 (GABl. NW I S. 201).
Nachweispflicht im Schadensfall
Wir weisen mit Nachdruck darauf hin, dass Sie die beabsichtigte Teilnahme an einer Nachmittagsveranstaltung Ihrer Schulleitung melden müssen, da ansonsten der Dienstunfallschutz in Frage gestellt werden kann. Bitte achten Sie auch darauf, sich bei den Fortbildungsveranstaltungen in die Teilnehmerliste einzutragen. Im Zweifelsfall können Sie über die Listen Ihren Veranstaltungsbesuch nachweisen.
Zu allen schulformbezogenen Veranstaltungen sind interessierte Damen und Herren aller anderen Schulformen willkommen. Ebenfalls sind Sie herzlich zu jeder Veranstaltung in allen Dekanaten eingeladen.